Die Vertretungsbeschränkungen in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft, wie sie in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung festgelegt sind, sind für alle Eigentümer verbindlich und müssen vom Verwalter strikt eingehalten werden. Die Anwesenheit oder Vertretung von nicht berechtigten Personen in der Eigentümerversammlung stellt gemäß dem Wohnungseigentumsrecht einen formellen Fehler dar, und die auf solchen Versammlungen gefassten Beschlüsse können angefochten werden.
In Ihrer Teilungserklärung ist beispielsweise festgelegt, dass jeder Wohnungseigentümer sich in der Versammlung durch seinen Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen kann. Allerdings muss eine schriftliche Vollmacht dem Verwalter vor der Eigentümerversammlung vorgelegt werden. Jegliche andere Form der Vertretung ist nicht gültig, und der Verwalter ist verpflichtet, solche Vertretungen abzulehnen.
Die Teilnahme an der Versammlung ist also auf die oben genannten Personen beschränkt. Eine Teilnahme von beispielsweise Eltern, Geschwistern, Kindern, Lebensgefährten oder Lebensgefährtinnen oder fremden Dritten, sei es mit oder ohne schriftliche Vollmacht, ist nicht gestattet.
Um eine reibungslose Überprüfung der Legitimität zu Beginn der Versammlung sicherzustellen, bitten wir Sie, die Regelungen Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten. Als Verwalter haben wir nicht die Befugnis, von diesen Regelungen abzuweichen, sondern sind an die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung gebunden.