Der Zeitpunkt, zu dem die Jahresabrechnung für Ihr Wohneigentum versandt wird, hängt von verschiedenen Einzelfaktoren ab:
Wann erhalten wir die Abrechnungen von den Versorgungsunternehmen (Primärenergie, Strom, Wasser-Kanal)?
Wie zuverlässig konnte das Unternehmen, das mit der Heizkostenabrechnung beauftragt ist, die Ablesung am Ende des Abrechnungsjahres durchführen (sofern kein Funksystem vorhanden ist, ist die Anwesenheit der Bewohner erforderlich)?
Ebenso wichtig: Wie zeitnah und fehlerfrei erhalten wir die Heizkostenabrechnung zugestellt?
Sobald wir die Heizkostenabrechnung erhalten haben, erstellen wir Ihre Abrechnung so schnell wie möglich. Anschließend wird sie in der Regel von Belegprüfern oder dem Verwaltungsbeirat überprüft. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Abrechnung druckreif. Parallel dazu wird die Tagesordnung für die Eigentümerversammlung erstellt und abgestimmt, und die Versammlung selbst wird terminlich koordiniert. Sobald alle Termine festgelegt sind, werden alle Unterlagen, einschließlich der Abrechnung, gedruckt und versandfertig bearbeitet.
Diese verschiedenen Schritte erfordern einen erheblichen zeitlichen Vorlauf. Die Erstellung einer Abrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums wurde daher von der Rechtsprechung als ordnungsgemäß bestätigt.
Bescheinigung für haushaltsnahe Aufwendungen:
Wenn Sie Ihre Steuererklärung einreichen, bevor Sie die Bescheinigung gemäß § 35 (a) EStG erhalten haben, ist dies unbedenklich. Gemäß den Vorgaben der Finanzbehörden können Sie Ihren Anteil steuerlich in dem Jahr geltend machen, in dem die Abrechnung genehmigt wurde. Im Falle von anrechenbaren Beträgen im Sinne von § 35 (a) EStG Absatz 3 (Handwerkerleistungen) ist der steuerliche Ansatz sogar im Jahr vorgeschrieben, in dem die Abrechnung genehmigt wurde. Die entsprechenden Hinweise finden Sie im Anwenderschreiben des Bundesfinanzamtes vom 09.11.2016 (IV C 8-S2296-b/07/10003:008). Beachten Sie jedoch, dass es sich hierbei um eine Empfehlung des Bundesministeriums der Finanzen handelt.
Nachfolgend ein Auszug aus dem WEG-Kommentar Elzer – Fritsch – Meier, II. Auflage 2014:
„Eine Abrechnungsgenehmigung nach dem 31.05. eines Jahres und in der Regel nach Abgabe der Einkommensteuererklärung ist jedenfalls unschädlich. In diesem Fall erfolgt der steuerliche Ansatz eben im Jahr der
Abrechnungsgenehmigung. Das häufig verwendete Argument des „Guthabenzinsverlustes“ durch die Anrechnung der begünstigten Aufwendungen gem. § 35 a EStG in der ein Jahr später abzugebenden Steuererklärung kann getrost ignoriert werden. Zum einen bleibt dem Steuerpflichtigen regelmäßig das Mittel der
Fristverlängerung. Zum anderen entspricht eine Abrechnungserstellung bis 30.06. eines Jahres den Fristen
des WEG.“
Abgabe der Steuererklärung ohne Vorlage der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft?
a) Bei Inanspruchnahme steuerlicher Beratung durch Dritte:
Wenn Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einer anderen steuerlichen Beratungsperson bearbeiten lassen, ist die reguläre Frist zur Abgabe der Steuererklärung in der Regel der 31.12. des Folgejahres. Eine separate Fristverlängerung ist nicht erforderlich, da in diesem Zeitraum die Jahresabrechnung normalerweise vorliegen wird.
b) Wenn Sie die Steuererklärung selbst erstellen:
In diesem Fall haben Sie folgende Möglichkeiten:
ba) Sie können in die Steuererklärung die Zahlen aus dem Wirtschaftsplan oder geschätzte Werte eintragen, um die Abgabefrist einzuhalten. Falls der Steuerbescheid später verschickt wird, sollten Sie prüfen, ob dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt wurde. Wenn nicht, können Sie dagegen Einspruch einlegen und gleichzeitig die dann normalerweise vorliegende Jahresabrechnung vorlegen.
bb) Der Steuerbescheid wird unter dem Vorbehalt der Nachfrist erteilt – in diesem Fall reichen Sie die Abrechnungsunterlagen einfach beim Finanzamt nach.
In jedem Fall empfehlen wir, fachliche Beratung bei der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch zu nehmen. Es ist derzeit eine steuerrechtliche Gesetzesänderung geplant, nach der der Abgabetermin für die Einkommensteuer auf den 31.07. des Jahres verlängert werden soll. Dies sollte zukünftige Verzögerungen verhindern.
Normalerweise gelingt es, die Abrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Insbesondere im ersten Halbjahr sind alle Kapazitäten auf die Abrechnungserstellung und die Planung von Versammlungen ausgerichtet. Sollte es dennoch zu Verzögerungen kommen, bitten wir um Ihr Verständnis. Vielen Dank!